(Fassung vom 18.2.1992)
§ 1 - Beschwerdeberechtigung
(1) Jedermann ist berechtigt, sich beim Deutschen Presserat über Veröffentlichungen oder Vorgänge in der Deutschen Presse zu beschweren.
(2) Der Deutsche Presserat kann auch von sich aus ein Beschwerdeverfahren einleiten.
§ 2 - Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses
(1) Beschwerden werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen vom Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats behandelt.
(2) Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gibt der Beschwerdeausschuss an das Plenum des Deutschen Presserats ab.
(3) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Beschwerdeausschusses ist eine Beschwerde ebenfalls an das Plenum des Deutschen Presserats abzugeben.
§ 3 - Zuständigkeit des Plenums des Deutschen Presserats
(1) Das Plenum des Deutschen Presserats ist für alle Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung zuständig.
(2) Das Plenum des Deutschen Presserats ist ferner für alle Beschwerden zu ständig, die vom Beschwerdeausschuss abgegeben werden.
(3) Das Plenum des Deutschen Presserats kann jede Beschwerde bis zur abschließenden Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss an sich ziehen.
(4) Jede Übernahme einer Beschwerde durch das Plenum ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
§ 4 -Behandlung der Beschwerde
(1) Die Beschwerde muss Schriftform haben. Sie muss einen Beschwerdegrund angeben und kann einen formulierten Antrag enthalten. Der Beschwerde soll eine entsprechende Veröffentlichung im Original oder in Ablichtung beigefügt werden. (Der Deutsche Presserat nimmt in der Regel keine Beschwerden über Veröffentlichungen oder Vorgänge an, die länger als ein Jahr zurückliegen.)
(2) Der Geschäftsführer des Deutschen Presserats bestätigt den Eingang und legt die Beschwerde dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses vor Dieser berichtet dem Plenum des Deutschen Presserats über die Beschwerde.
(3) Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses übersendet der Geschäftsführer die Beschwerde dem Beschwerdegegner mit der Bitte, sich binnen einer Frist, die er nach pflichtgemäßem Ermessen bemisst, schriftlich zu der Beschwerde zu äußern.
(4) Jeder Beschwerdegegner wird auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der gesetzten Frist selbst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt und ob er ihn ggfs. (Die Formulierung »gegebenenfalls« bedeutet, dass es Verstöße gibt, die in keinem Fall vom Beschwerdegegner geheilt werden können) selbst in Ordnung (Die Formulierung »in Ordnung bringen« setzt überall, wo es möglich ist, öffentliche Form voraus, es sei denn, dass eine erneute Veröffentlichung über den Vorgang den Interessen des oder der Betroffenen widerspricht) bringen kann.
(5) Nach Ablauf der Frist behandelt der Beschwerdeausschuss den Vorgang und prüft, ob der Beschwerdegegner von sich aus die Verletzung des Pressekodex ausreichend (in der Regel öffentlich) in Ordnung gebracht hat.
(6) Ist nach Ansicht des Beschwerdeausschusses die Wiedergutmachung ( Für den Begriff »Wiedergutmachung. gilt Fußnote 3 entsprechend) nicht ausreichend, wird das Beschwerdeverfahren nach dieser Beschwerdeordnung fortgeführt.
(7) Offensichtlich unbegründete Beschwerden brauchen dem Beschwerdegegner nicht zugeleitet zu werden und können sogleich ohne Beratung im Beschwerdeausschuss vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses zurückgewiesen werden.
(8) Eine Beschwerde soll in der Regel nicht behandelt werden, wenn bzw. so weit ihre Entscheidung den Ausgang eines anhängigen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens beeinflussen könnte.
§ 5 - Vorbereitung der mündlichen Beratung
(1) Der Vorsitzende des Gremiums, das über die Beschwerde entscheidet, veranlasst sitzungsvorbereitende Maßnahmen (Einholung von ergänzenden Stellungnahmen, Auskünften etc.) und setzt Ort und Zeit der mündlichen Beratung über die Beschwerde fest.
(2) Die Mitglieder des entscheidenden Gremiums sowie die Geschäftsführer und Justitiare der Trägerorganisationen werden in jedem Fall zu der mündlichen Beratung eingeladen.
(3) Darüber hinaus kann der Vorsitzende des entscheidenden Gremiums einen oder alle Beteiligten (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner) sowie Zeugen einladen. Auf Antrag können einem Beteiligten oder Zeugen nach billigem Ermessen Kosten erstattet werden.
(4) Die Einladungen ergehen schriftlich. Sie müssen Ort und Zeit der Sitzung enthalten. Die Einladung soll mindestens 4 Wochen vor der Sitzung abgesandt werden.
(5) In allen Fällen einer mündlichen Beratung erhalten die Beteiligten (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner) eine Benachrichtigung, die enthalten muss:
1. Ort und Zeit der Sitzung,
2. die Namen der Mitglieder des entscheidenden Gremiums,
3. den Hinweis, dass ein Mitglied des entscheidenden Gremiums wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann,
4. den Hinweis, dass auch bei Fernbleiben eines ggfs. eingeladenen Beteiligten entschieden werden kann,
5. den Hinweis, dass auch bei Nichtabgabe einer Stellungnahme (§ 4 Abs. 3) über eine Beschwerde entschieden werden kann,
6. die Namen etwa eingeladener Zeugen,
7. einen Hinweis auf die Kostenregelung gemäß Abs. 3 Satz 2.
(6) Zwischen der Absendung der Benachrichtigung gemäß Abs. 5 und der Sitzung muss eine Frist von 3 Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit allen zu Benachrichtigenden abgekürzt werden.
(7) Der Vorsitzende des entscheidenden Gremiums lässt auf Antrag eines geladenen Beteiligten (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner) einen Beistand zu.
§ 6 - Befangenheit
(1) Die Mitglieder des entscheidenden Gremiums können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(2) Das Ablehnungsgesuch muss beim Deutschen Presserat binnen 10 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung schriftlich eingereicht und begründet werden.
(3) Tritt während des Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen.
(4) Über Ablehnungsgründe entscheidet das Gremium in der jeweiligen Besetzung ohne das betroffene Mitglied. Über jeden Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 7 - Mündliche Beratung
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung. Werden seine Entscheidungen beanstandet, so entscheidet das Gremium abschließend.
(2) Sofern ein Beteiligter eingeladen worden ist, ist ihm vor und nach Anhörung etwa eingeladener Zeugen, Gelegenheit zu Äußerungen zu geben.
(3) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Etwaige Anträge von Beteiligten und Beschlüsse des Gremiums sind im Wortlaut aufzunehmen oder dem Protokoll als Anlage beizufügen.
(4) Jedes Gremienmitglied kann verlangen, dass einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert werden.
(5) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer des Deutschen Presserats, der Protokollführer ist, zu unterzeichnen.
§ 8 - Empfehlungen und Hinweise
Hinweise und Empfehlungen, die zu Richtigstellungen (Klarstellungen) und gegebenenfalls zu einer gütlichen Einigung der Beteiligten führen, sind in jedem Stadium des Verfahrens unbenommen.
§ 9 - Verfahrensvorschriften
(1) Vor einer Entscheidung über die Beschwerde äußern sich die Mitglieder des Deutschen Presserats öffentlich nicht in der Weise, dass ihr Votum ersichtlich wird.
(2) Bei der Beratung über Beschwerden dürfen nur Mitglieder des Deutschen Presserats, Geschäftsführer und Justitiare der Trägerorganisationen und Angestellte des Trägervereins des Deutschen Presserats anwesend sein. Diese wahren die Vertraulichkeit der Beratungen und der Unterlagen, die persönliche Verhältnisse der Beteiligten betreffen oder aus anderen Gründen geheimhaltungsbedürftig sind oder deren vertrauliche Behandlung ausdrücklich zugesichert wurde.
Der Deutsche Presserat berichtet während eines nicht abgeschlossenen Verfahrens nur über den formellen Verfahrensstand.
(3) Das entscheidende Gremium ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
Es wertet die eingereichten Unterlagen, eingeholten Auskünfte und Aussagen von Zeugen nach freier Überzeugung.
(4) Bei Entscheidungen des Plenums des Deutschen Presserats können Mitglieder, deren Überzeugung die Entscheidung nicht trägt, ihre abweichende Meinung (Minderheits-Votum) bekannt geben, wenn sie das Minderheits-Votum unverzüglich angekündigt hatten, nachdem die nicht von ihrer Überzeugung getragene Entscheidungsbegründung als Mehrheitsmeinung erkennbar wurde.
Dies gilt nicht für Presseratsmitglieder, die an der Formulierung eines vom Deutschen Presserat angenommenen Kompromisses beteiligt waren. Die Bekanntgabe von Minderheits-Voten und ihre Begründung bleibt dem Sprecher des Deutschen Presserats und in seiner Vertretung dem Presseratsgeschäftsführer vorbehalten.
§ 10 - Entscheidung
(1) Eine Beschwerde kann als unbegründet zurückgewiesen werden.
(2) Aufgrund einer begründeten Beschwerde kann ausgesprochen werden:
1. ein Hinweis
2. eine Missbilligung
3. eine Rüge.
(3) Die abschließende, schriftlich abgefasste Entscheidung des entscheidenden Gremiums ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzusenden. Dies soll spätestens drei Wochen nach dem Ende der Sitzung geschehen.
(4) Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein.
§ 11 - Entscheidungsgrundlagen
Bei Abwägung der Frage, ob eine Missbilligung oder eine Rüge ausgesprochen oder nur ein Hinweis gegeben wird, sind unter anderem die Schwere des Verstoßes, seine Folgen für den (oder die) durch die Veröffentlichung Betroffenen sowie eventuelle Schritte des Publikationsorgans zur Minderung solcher Folgen und/oder zur Vermeidung von Wiederholungen zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Spruchpraxis des Deutschen Presserats oder des Beschwerdeausschusses kann nur ein Hinweis gegeben werden.
§ 12 - Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Die Zurückweisung einer Beschwerde, ein Hinweis, die Missbilligung und die Rüge werden den Beteiligten schriftlich mit Gründen mitgeteilt (§ 10 Abs. 3 und 4).
(2) Die Trägerorganisationen des Deutschen Presserats publizieren eine nach § 13 zu veröffentlichende Rüge in ihren Verbandsorganen.
§ 13 - Verpflichtung zum Abdruck
(1) Rügen sind nach Ziffer 16 Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen abzudrucken. Das entscheidende Gremium kann auf die Abdruckverpflichtung verzichten, wenn es der Schutz eines Betroffenen erfordert.
(2) Missbilligungen und Hinweise müssen in den betroffenen Publikationsorganen nicht abgedruckt werden.
§ 14 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Entscheidung, die ein Gremium (Beschwerdeausschuss oder das Plenum des Deutschen Presserats) trifft, ist unanfechtbar. Die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ist nur zulässig, wenn
1. der Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner dies beantragt
und
2. neue Gegebenheiten nachgewiesen werden, die allein oder in Verbindung mit den früheren Entscheidungsgrundlagen eine wesentlich andere Entscheidung zu begründen geeignet sind.